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Verkaufs- und Lieferbedingungen,
MH-AUTOTEILE GmbH, 2201 Gerasdorf bei Wien |
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1. |
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Sämtliche Lieferungen und
Leistungen erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen,
anderslautenden
Geschäftsbedingungen des Käufers
wird hiermit widersprochen und
haben diese keine Gültigkeit, es
besteht kein Konsens,
anderslautende
Geschäftsbedingungen als
rechtswirksam festzulegen.
Der Käufer erklärt seine
vorbehaltlose Zustimmung zu
diesen Verkaufs- und
Lieferbedingungen auch dadurch,
dass er unsere Lieferungen und
Leistungen zulässt und diese
annimmt.
Abreden und Nebenabreden
bedürfen der Schriftlichkeit und
müssen von der Geschäftsführung
genehmigt werden, ansonsten
solche nicht gelten, auch
Zusagen oder Mitteilungen von
Mitarbeitern erlangen nur dann
Rechtswirksamkeit, sofern sie
von der Geschäftsführung in
schriftlicher Form genehmigt
werden, die Mitarbeiter sind
nicht befugt, verbindliche
Zusagen und Abreden in
rechtswirksamer Form treffen zu
können. |
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2. |
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Für die Richtigkeit der an uns
gerichteten Bestellungen ist der
Auftraggeber verantwortlich, für
Fehler und Schäden, die durch
ungenaue, unvollständige oder
unrichtige Angaben entstehen,
übernehmen wir keine Haftung und
zeichnen hiefür frei. |
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3. |
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Es gelten verrechnungsmäßig jene
Preise, die am Liefertag bzw.
Abholungstag an unseren
Verkaufsstellen Gültigkeit
haben, die Preise sind
ausgezeichnet und verstehen sich
zuzüglich Ust. |
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4. |
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Eine Versendung von Waren
erfolgt auf Gefahr, Risiko und
Kosten des Käufers, die Auswahl
der Versandart bleibt uns
überlassen. |
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5. |
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Unsere Rechnungen sind am dem
Rechnungsdatum folgenden Tag
ohne Abzug zur Zahlung fällig,
jeglicher Skontoabzug gilt
ausgeschlossen, es sei denn, es
wurde hiefür eine gesonderte
schriftliche und von der
Geschäftsführung genehmigte
Vereinbarung getroffen.
Für diesen Fall läuft die
Skontofrist ab Rechnungsdatum
und hat die Zahlung uns
innerhalb der Skontofrist
tatsächlich zugezählt zu sein,
bei sonstiger Verwirkung.
Für den Fall des
Zahlungsverzuges gelten 12 %
Zinsen p.a. als festgelegt, wir
sind jedoch nach Wahl auch
berechtigt, die uns tatsächlich
entstandenen und höheren
bankmäßigen Zinsen zur
Verrechnung zu bringen.
Für den Fall einer
Ratenzahlungsvereinbarung gilt
jedenfalls Terminsverlust bei
Verzug mit einer Rate als
festgelegt, sodass sodann das
gesamte offene Obligo sofort zur
Zahlung fällig wird. |
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6. |
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Die gelieferten Waren und
Leistungen bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen (Kapital,
Zinsen, Spesen und Kosten) unser
Eigentum.
Bei Verbindung, Vermischung oder
Weiterveräußerung tritt der
Käufer den - auch aliquoten -
Kaufpreis sicherungshalber an
uns ab, bei Weitergabe durch
Bezahlung übereignet der Käufer
uns den vom zukünftigen Käufer
zu empfangenden Preis im Wege
des Besitzkonstituts.
Der Eigentumsvorbehalt kann -
mit oder ohne Rücktritt vom
Vertrag - hinsichtlich der
gesamten Lieferung und Leistung
geltend gemacht werden, solange
der Eigentumsvorbehalt aufrecht
ist, darf der Käufer unsere
Lieferungen und Leistungen weder
veräußern, verschenken,
verpfänden, verleihen oder
sonstwie über sie verfügen, er
hat jede von dritter Seite
erfolgte oder drohende Pfändung
der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Lieferung oder
Leistung sofort mit
eingeschriebenem Brief
anzuzeigen und haftet für alle
Unkosten, welche wir zur
Abwendung einer solchen Pfändung
aufwenden müssen.
Bei Verbindung oder Vermischung
der von uns getätigten
Lieferungen und Leistungen mit
anderen Sachen steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache
zu und zwar im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsleistung
zum Wert der anderen Sache zum
Zeitpunkt der Verbindung bzw.
Vermischung.
Für den Fall jeglicher
Weiterveräußerung durch den
Käufer - dies auch in
verarbeiteter Form - tritt der
Käufer schon jetzt seine
sämtlichen Forderungen und
Ansprüche gegen Dritte, soweit
diese auch durch
Weiterveräußerung oder sonstige
Erlösansprüche inkl.
Versicherungsleistungen
entstehen, bis zur Erfüllung
aller Ansprüche an uns
sicherungshalber ab und ist der
Käufer verpflichtet, den Dritten
hierüber in Kenntnis zu setzen. |
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7. |
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Bei allfälligen Mängeln gelten
die gewährleistungsrechtlichen
Bestimmungen, wobei der Käufer
zunächst nur die Verbesserung
oder den Austausch der Sache
verlangen kann, es sei denn,
dass die Verbesserung oder der
Austausch unmöglich ist, oder
für uns, verglichen mit anderen
Abhilfen, mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre.
Wegen des Mangels selbst kann
der Käufer auch als
Schadenersatz zunächst nur die
Verbesserung oder den Austausch
verlangen. |
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8. |
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Produkthaftungsmäßig gelten die
gesetzlichen Bestimmungen. |
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Bei Käufern, die nicht
Verbraucher im Sinne des KSchG
sind, gelten jedenfalls
zusätzlich und abändernd
nachstehende Bedingungen und
Bestimmungen als festgelegt und
vereinbart: |
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9. |
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Liefertermine sind
unverbindlich, zudem haften wir
nicht für
Auslieferungsverzögerungen,
welche durch Vorlieferanten,
Hersteller oder Transporteure
bedingt sind, weiters nicht für
jene Fälle, welche auf höhere
Gewalt oder auf sonstige nicht
von uns beeinflussbare Umstände
zurückzuführen sind, was auch
für Streiks, Krankenstände und
Betriebsausfälle gilt. |
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10. |
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Der Käufer ist verpflichtet,
unsere Waren und Leistungen
unverzüglich auf Mängel,
Mängelfehler oder
Falschlieferungen zu
untersuchen, Beanstandungen
hierüber sind vom Käufer
unverzüglich, konkret und
detailliert zu rügen, ansonsten
jegliche
Gewährleistungsberechtigung
entfällt.
Es gilt jedenfalls eine
Verkürzung der
Gewährleistungsfrist auf ein
Jahr als vereinbart, die Frist
beginnt mit dem Tag der
Ablieferung der Sache, bei
Rechtsmängeln aber erst mit dem
Tag, an dem der Mangel dem
Käufer bekannt wird.
Versteckte Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung nicht
sofort entdeckt werden können,
sind vom Käufer unverzüglich
nach Entdeckung in schriftlicher
Form konkret und detailliert zu
rügen, ansonsten auch
diesbezüglich jegliche
Gewährleistung entfällt,
jegliche Gewährleistung endet
jedenfalls mit Ablauf der
vereinbarten verkürzten Frist
von einem Jahr.
Der Käufer kann zunächst nur die
Verbesserung oder den Austausch
der Sache verlangen, wegen des
Mangels selbst kann der Käufer
auch als Schadenersatz zunächst
nur die Verbesserung oder den
Austausch verlangen. |
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11. |
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Es gilt ein Compensationsverbot
umfassend als vereinbart, der
Käufer ist somit nicht
berechtigt, irgendwelche
Gegenforderungen - aus welchem
Rechtstitel auch immer -
compensando gegen unsere offenen
Forderungen einzuwenden und/oder
Abzüge von unseren Forderungen
hieraus geltend zu machen. |
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12. |
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Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung ist in 2201 Gerasdorf b.
Wien. |
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13. |
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Jede Abänderung dieser Verkaufs-
und Lieferbedingungen muss
schriftlich seitens der
Firmenleitung bestätigt sein und
gilt sodann nur für das
Geschäft, für welches es
vereinbart wurde. |
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14. |
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Die Ersatzpflicht für aus dem
Produkthaftungsgesetz
resultierende Sachschäden, die
der Käufer als Unternehmer
erleidet, werden ebenso
ausgeschlossen wie
Regressansprüche - welchen
Titels auch immer - von
Unternehmern gegen uns.
Sind wir verpflichtet, nach dem
Produkthaftungsgesetz dem Käufer
den Hersteller, Importeur oder
denjenigen zu nennen, der uns
das Produkt geliefert hat, wird
die dazu angemessene Frist
einvernehmlich mit mindestens
acht Wochen bestimmt.
Sollten sonstige
Schadenersatzforderungen aus
anderen Bestimmungen und
Rechtsgrundlagen abgeleitet
werden, gilt jedenfalls ein
vollständiger Haftungsausschluss
als festgelegt und zeichnet uns
der Käufer haftungsmä?ig völlig
frei, es gilt auch jegliche
Haftung für Mangelfolgekosten,
Verzugskosten bzw.
Verzugsschäden, Folgeschäden und
entgangener Gewinn, immaterielle
Schäden und mittelbare Schäden
als ausgeschlossen. |
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15. |
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Ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung ist für beide
Teile das jeweils sachlich
zuständige Gericht in Bezug auf
unseren Firmensitz in 2201
Gerasdorf bei Wien, der Käufer
unterwirft sich diesem
Gerichtsstand.
Es gilt ausschließlich
österreichisches Recht als
vereinbart und unterwirft sich
der Käufer dieser Rechtswahl. |
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AUTOTEILE "EIN HÄNDLER WIE EIN FREUND"
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